Satzung des Vereins „Willkommensinitiative Birkenwerder“ Fassung vom 18.05.2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Willkommensinitiative Birkenwerder“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Birkenwerder, Landkreis Oberhavel.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch, religiös oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Verfolgte, für Flüchtlinge und Kriegsopfer sowie die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch

a. die konkrete Unterstützung von Flüchtlingen und Asylbewerbern z.B. durch

Begleitung auf Amtsgängen,

Anbietung von Sprachkursen und Übersetzungsservices,

Beratung in Kinder-, Familien-, Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten,

Vermittlung und Schaffung von Praktikantenplätzen und Freizeitangeboten,

Organisation und Durchführung von Fahrdiensten und Begegnungen,

Vermittlung von Rechtsberatung,

Förderung von Integrationsmaßnahmen

in Zusammenarbeit mit der Bewegung „Willkommensinitiative Birkenwerder“,

b. Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel des Abbaus von Diskriminierung und Vorurteilen und der Förderung von Empathie, Weltoffenheit und Toleranz, 

c. Führen des Dialogs mit Zivilgesellschaft, Politik und Verwaltung in der Gemeinde Birkenwerder im Interesse der Verbesserung der Situation von Flüchtlingen und Asylbewerbern vor Ort, 

d. Kooperation mit Initiativen, Organisationen und Vereinen gleicher oder ähnlicher Ziel-setzung,

e. Unterstützung der Flüchtlinge und Asylbewerber durch Patenschaften, 

f. das Einwerben von Mitteln zum Erreichen der Vereinszwecke.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen. Auslagen werden in nachgewiesener Höhe erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied kann jede mindestens 16 Jahre alte natürliche Person und jede juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, steht dem Bewerber der Einspruch zu, der binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag abschließend.

(2) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung aus der Mitgliederliste; bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Streichung aus der Mitgliederliste.

(3) Die Austrittserklärung muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

(4) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Widerspruch bzw. den Ausschluss abschließend.

(5) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Streichung aus der Mitgliederliste abschließend.

 § 4 Mitgliedsbeitrag, Spenden

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen. Der Vorstand kann auf Antrag in Härtefällen Ermäßigung oder Erlass gewähren. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet nicht statt. Wird ein Mitglied wegen Beitragsrückständen gemahnt, können Mahngebühren erhoben werden.

(2) Spenden werden im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften behandelt, sofern der Spender Steuerbegünstigung geltend macht. Sofern Zuwendungen einer Zweckbestimmung unterliegen, finden sie ebenfalls im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften Berücksichtigung.

 § 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

 § 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere 

a. Wahl und Abwahl des Vorstands

b. Entlastung des Vorstands 

c. Entgegennahme der Berichte des Vorstands

d. Wahl der Rechnungsprüfer

e. Festsetzung von Beiträgen bzw. Verabschiedung einer Beitragsordnung

f. Entscheidung über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern

g. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks

h. Verabschiedung einer Geschäftsordnung

i. Auflösung des Vereins

(2) Die MV ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen MV verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) Die MV wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Bei Zustimmung des Mitglieds kann der Versand auch per E-Mail erfolgen.

(4) Die MV ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgte und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Tagesordnung wird von der MV beschlossen. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur MV zugegangen sind, können erst auf der nächsten MV beschlossen werden.

(5) Die MV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, sofern nicht von der MV mit einfacher Mehrheit ein anderer Versammlungsleiter gewählt wird.

(6) Sofern der Schriftführer seine Teilnahme an der MV nicht wahrnehmen kann, ist zu Beginn der MV stellvertretend ein Protokollführer zu wählen. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Dabei darf ein Mitglied nur von maximal drei abwesenden Mitgliedern bevollmächtigt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn dies mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(9) Satzungsänderungen – einschließlich Änderungen des Vereinszwecks – können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 § 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern:

a. Vorsitzender 

b. stellvertretender Vorsitzender 

c. Schatzmeister

Es können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben gewählt werden.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 

b. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

c. Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben

d. Verwaltung des Vereinsvermögens

e. Erfüllung der steuerrechtlichen Aufgaben

f. Erarbeitung einer Geschäftsordnung

g. Beschlussfassung über die satzungskonforme Mittelverwendung

h. Beschlüsse zeitnah den Mitgliedern einsehbar zu machen

i. Beschlussfassung zu Entscheidungsvorlagen des erweiterten Vorstandes

(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre ab Beendigung der Wahlhandlung. Spätestens einen Monat nach Ablauf der Amtszeit muss ein neuer Vorstand gewählt sein. Der Vorstand bleibt geschäftsführend solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und dieser sein Amt angetreten hat, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstands.  

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens alle drei Monate statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen und unter Benennung einer Tagesordnung mit den zu fassenden Beschlüssen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(7) Beschlüsse des Vorstands können in Ausnahmefällen auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(8) In Angelegenheiten des Vereins, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Vorsitzende mit einem weiteren Vertreter des Vorstandes. Die Entscheidung ist in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(9) Wenn ein Vorstandsamt nicht besetzt ist, kann der Vorstand ein weiteres Mitglied in den Vorstand berufen (Kooption). Der Vorstand kann auch im Wege der Personalunion eines seiner Mitglieder mit der Ausübung zweier Ämter betrauen.

§ 8 Erweiterter Vorstand

(1) Neben dem Vorstand i. S. d. § 26 BGB gibt es einen erweiterten Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorstand und den insbesondere folgenden Positionen: 

a. Schriftführer,

b. Arbeitsgruppenverantwortliche der Bewegung "Willkommensinitiative Birkenwerder"

(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand ist die Entsendung durch die jeweilige Arbeitsgruppe sowie die Vereinsmitgliedschaft.

(3) Näheres zur Abgrenzung und Aufgabenzuweisung innerhalb des erweiterten Vorstands regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der erweiterte Vorstand ist nach außen nicht vertretungsberechtigt.

§ 9 Rechnungsprüfer

(1) Es werden 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer überprüfen die finanzielle Geschäftsführung, die Rechnungslegung und den Jahresabschluss. Auf Wunsch muss ihnen der Schatzmeister zeitnah – spätestens innerhalb von 2 Wochen – Einblick in die entsprechenden Unterlagen gewähren.

(3) Die Rechnungsprüfer berichten der MV über das Ergebnis der Prüfung.

§ 10 Wahlvorschriften

Vor der Wahl ist durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen. Wahlen zu den Ämtern des Vereins werden grundsätzlich schriftlich und für jedes Amt einzeln vorgenommen. Auf Antrag kann eine Blockwahl vorgenommen werden. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, welche die meisten Stimmen erzielt hatten. Wurde nur ein Wahlvorschlag gemacht, ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Bei diesem weiteren Wahlgang können wiederum Wahlvorschläge gemacht werden.

§ 11 Datenschutzerklärung

(1) Datenerfassung

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Namen, seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse und ggf. seine Bankverbindung (bei Lastschrifteinzug) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System sowie in den EDV-Systemen der Vorstandsmitglieder gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind oder zu Informationszwecken dienen (z.B. Speicherung von Kontaktdaten einzelner Personen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 

(2) Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein informiert die Tagespresse (z.B. Märkische Allgemeine, Oranienburger Generalanzeiger, Wochenspiegel, Märker) über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. 

Personenbezogene Daten bedürfen vor Veröffentlichung der Zustimmung der betroffenen Person.

(3) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens sowie Feierlichkeiten an geeigneter Stelle (z.B. sofern vorhanden: Vereinsintranet, schwarzes Brett, Vereinszeitschrift) bekannt. Personenbezogene Daten bedürfen vor Weitergabe der Zustimmung der betroffenen Person.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. 

(4) Handhabung bei Austritt eines Mitgliedes

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

 § 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin in Kraft.